Letzte Woche haben wir uns hier im Blog bereits mit dem Artikel der Bild-Zeitung vom 20.02.2024 mit dem Titel „Gelber Umschlag: Bloß nicht den Mahnbescheid ignorieren! –
Reagieren und rechtzeitig prüfen lassen“ beschäftigt. In dem Artikel heißt es bezüglich des Zustellungsdatums:
Dieses Datum ist besonders wichtig. Ab Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, die geforderten Beträge zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten. Verstreicht die Frist, kommt es zu einem Vollstreckungsbescheid. In keinem Fall sollten Sie den Mahnbescheid ignorieren.
Über eine problematische Formulierung haben wir letzte Woche schon nachgedacht. Heute geht es um einen weiteren Aspekt aus dem Zitat.
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