Archiv für September 2017

Der Bundesfinanzhof und die Brezenläufer: Steuerrechtliche Klarheit rechtzeitig zum Oktoberfest

Das Oktoberfest ist in vollem Gange. Begonnen hat es am 16.9. Rechtzeitig vorher wurde vom Bundesfinanzhof eine für die weitere Abwicklung dieses Festes zentrale Frage entschieden:

Unterliegt die Abgabe von Brezeln („Wiesnbrezn“) in Festzelten durch einen vom Festzeltbetreiber personenverschiedenen Unternehmer dem ermäßigten Umsatz-Steuersatz?

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Guter Rat zur Bundestagswahl: Der Ersatz-Stimmzettel – falls nötig

Die Bundestagswahl steht bevor, und da könnte die folgende Frage praxisrelevant werden. Möglicherweise kann sie sogar prüfungsrelevant werden. Deswegen sei ein entsprechender fiktiver Prüfungsdialog für die Darstellung gewählt.

Prüfer: „Stellen Sie sich vor, Ihnen sei beim Ankreuzen auf dem Stimmzettel ein Irrtum unterlaufen? Was können Sie tun?“

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§ 22 Abs. 1 Nr. 1 KUG: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

Julia Stinner schreibt in der JuS 2015, 616 (620):

Bedenkenswert ist auch, dass A durch das Geschehen zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden ist und sich daher die erneute Berichterstattung gefallen lassen muss.

Relative Person der Zeitgeschichte? Da gab’s ja mal was…

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Aufdrängende und abdrängende Sonderzuweisungen: „Anything goes“

Gerrit Forst und Johannes Hellebrand erörtern in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, Rn. 265 die Frage, wie man die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO prüfen sollte:

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg […] Prüfungsreihenfolge:

  • Gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung […]?
  • Gibt es eine abdrängende Sonderzuweisung […]?
  • Ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet?

Doch ist diese Prüfungsreihenfolge wirklich zwingend?

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§ 894 BGB – Grundbuchberichtigungsanspruch

Eine in der juristischen Ausbildung prominent im Immobiliarsachenrecht vorkommende Anspruchsgrundlage ist § 894 BGB. In diesem Sinne stellt Stefan Daniel in der Jura 2017, 1 fest:

Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB ist
ein beliebter Aufhänger für Klausuren aus dem Sachenrecht.

Deshalb ist es wichtig, den Anspruch korrekt zu formulieren. Betrachten wir zunächst einige gängige Formulierungen.

Jan Lieder schreibt in der JuS 2012, 623:

S könnte gegen K ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 zustehen.

Heinrich Flege formuliert in Schlüter/Niehaus/Schröder (Hrsg.), Examensklausurenkurs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, 2. Aufl. 2015, S. 104:

3. Anspruch auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB

Dem V könnte ferner ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zustehen, § 894 BGB.

Susanne A. Benner leitet die Prüfung von § 894 BGB wie folgt ein:

2. Teil: Grundbuchberichtigungsanspruch des L

A. Anspruch des L gegen M auf Grundbuchberichtigung aus § 894

Fraglich ist, ob L gegen M einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 zusteht.

(Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 4. Aufl. 2013, Rn. 363)

Sollten wir unsere Prüfung von § 894 BGB mit einer Formulierung dieser Art beginnen?

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