Art. 5 (Absatz …) (Satz …) (Halbsatz …) (Variante …) GG?

Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „Casus belli“ von Gött/Ruschemeier, in der JA 2015, 286ff.

S. 288:

A ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) verletzt.

S. 292:

Berthas anhaltendes Bellen könnte auch die Individualrechte der übrigen Veranstaltungsteilnehmer aus Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG und § 1 I VersG gefährdet haben.

S. 292:

Die Teilnahme an einer stillen Gedenkveranstaltung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist zudem als Meinungsäußerung iSd Art. 5 I 1 GG zu werten, die durch die Störung ebenfalls nicht wie geplant erfolgen konnte.

S. 293:

Gegen eine Angemessenheit könnte das Recht des A auf die Kundgabe seiner kritischen Meinung aus Art. 5 I 1 GG stehen.

S. 293:

Schon bei abstrakter Betrachtung sind die Grundrechte der übrigen Teilnehmer (Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG) gleichermaßen hoch zu bewerten wie die Meinungsfreiheit des A.

S. 293:

Zwar schützt Art. 5 I 1 GG grundsätzlich auch das Recht, Zeit, Ort und Modalität der Meinungsäußerung zu bestimmen […].

Was fällt bei allen Zitaten auf?

Die Meinungsfreiheit wird in „Art. 5 I 1 GG“ normativ verankert. Schauen wir uns den gesamten Artikel 5 GG einmal an:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wir sehen, dass in Art. 5 GG viele Grundrechte normiert sind. In Art. 5 I 1 GG finden wir neben der Meinungsfreiheit auch die Informationsfreiheit. Deshalb bietet sich ein genaueres Zitat an, wie wir es z.B. bei Schemmer in BeckOK, GG, 01.03.2015, Art. 5 Rn. 1 und Rn. 23 finden:

Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 Hs 1 GG)

Informationsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 Hs 2 GG)

Das genaue Zitieren hat auch einen praktischen Grund. Eine beliebte Frage in mündlichen Prüfungen lautet: „Wie viele Grundrechte sind in Artikel 5 normiert?“ Wer Art. 5 GG immer genau zitiert und somit die Systematik bereits analysiert hat, wird keine Schwierigkeiten haben, diese Frage zu beantworten. Also schauen wir uns Art. 5 GG nochmal an und extrahieren die einzelnen Grundrechte:

VieleBlumen

– Art. 5 I 1 Hs. 1 GG: Meinungsfreiheit

– Art. 5 I 1 Hs. 2 GG: Informationsfreiheit

– Art. 5 I 2 Var. 1 GG: Pressefreiheit

– Art. 5 I 2 Var. 2 GG: Rundfunkfreiheit

– Art. 5 I 2 Var. 3 GG: Filmfreiheit

– Art. 5 III 1 Var. 1 GG: Kunstfreiheit

– Art. 5 III 1 Var. 2 GG: Freiheit der Wissenschaft, Forschung, Lehre

Möchte man die Anzahl der Grundrechte in Art. 5 GG jetzt numerisch ausdrücken, so gehen die Ansichten auseinander.

Rolf-Peter Magen, Staatsrecht, 1985, S. 156:

Art. 5 enthält neun Grundrechte und zwar fünf im Absatz 1 und vier weitere im Absatz 3.

Dörr in Burgi, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band IV Grundrechte in Deutschland: Einzelgrundrechte I, 2011, § 103 Rn. 13:

Die dort [Art. 5 GG, M.H.] gewährten sechs bzw. sieben Grundrechte der Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk-, Kunst- und allgemeinen Wissenschaftsfreiheit sowie der besonderen Freiheit von Forschung und Lehre stehen jeweils eigenständig nebeneinander.

Kornbichler/Polster/Tiede, Verfassungsrecht: Schnell erfasst, 1995, S. 105

Art. 5 GG enthält sieben sorgfältig zu unterscheidende Grundrechte.

Unabhängig davon, wie man die in Art. 5 GG normierten Grundrechte zählen mag: Wichtig ist, dass man die verschiedenen Grundrechte erkennt und darüber in einer mündlichen Prüfung reden kann.

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