„Saldo von 13.000 €“ = ?

In der Anfängerklausur „Freud und Leid liegen nah beieinander“ von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. geht es u.a. um die Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Im Sachverhalt heißt es:

„Das Konto von M wies bei der Eheschließung ein Saldo von 13.000 € auf.“

Wenn man nun versucht, auf dieser Basis das Anfangsvermögen von M zu bestimmen, stellt sich die Frage, was unter „Saldo“ zu verstehen ist.

Unter Saldo versteht man den Differenzbetrag, der sich nach Aufrechnung der Soll- und Habenseite des Kontos ergibt. Vor diesem Hintergrund erwartet man, dass in dem Lösungsvorschlag von Ntzemou/Oidtmann als Anfangsvermögen von M ein Betrag in Höhe von 13.000 Euro genannt wird. In der Lösung heißt es aber dann:

Zunächst ist das Anfangsvermögen zu ermitteln, § 1374 BGB. M verfügte im Zeitpunkt der Eheschließung über Schulden i.H.v. 13.000 €. Somit beträgt das Anfangsvermögen von M zunächst –13.000 €.

Da bleibt man doch etwas ratlos zurück. Zwar stellt sich so die Frage, ob das Anfangsvermögen überhaupt negativ sein kann. Diese Problematik ist aber auf der Ebene des Sachverhalts gar nicht angelegt. Denn dem Sachverhalt kann nicht entnommen werden, dass M ein negatives Anfangsvermögen haben soll. Vermutlich haben die Autoren die Begriffe „Saldo“ und „Soll“ vertauscht. Wäre nämlich im Sachverhalt formuliert worden, dass das Konto von M bei der Eheschließung ein Soll von 13.000 € aufwies, wäre damit eine Verbindlichkeit des Bankkunden M zum Ausdruck gebracht worden.

Da die Thematik „Berechnung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich“ immer wieder Gegenstand von Klausuren ist, sollte man sich mit dem Mechanismus einmal beschäftigen. Nehmen wir die Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. zum Anlass, um am kommenden Montag hier im Blog noch die konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruch zu thematisieren.

Ein Kommentar

  1. Carl sagt:

    Der Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass ein Vermögen (begrifflich) nicht negativ sein kann. Denn § 1374 Abs. 3 BGB, den die Autorinnen auch in diesem Kontext erwähnen, spricht davon, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen sind.

    Dennoch findet sich die Formulierung des negativen Vermögens auch in der Kommentarliteratur (bspw. BeckOGK/Preisner, 1.11.2023, BGB § 1374 Rn. 1; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1374 Überschrift von Rn. 16). Es handelt sich aber im Ergebnis um eine rein begriffliche Frage.

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