Archiv für Mai 2017

Kündigung alter Bausparverträge, oder: Pressemitteilungen und Urteilsgründe – Eine endlose Geschichte?

Das war ja schon einmal ein Thema hier, die Frage nämlich, ob man eine juristische Debatte gestützt auf Pressemitteilungen der Gerichte beginnen kann, bevor die Urteilsgründe vorliegen. Dazu gibt es nun erneut ein Anschauungsbeispiel in Sachen „Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen“.

Am 21. Februar dieses Jahres verhandelte der XI. Zivilsenat des BGH zu der Frage, ob Bausparverträge durch die Bausparkasse gekündigt werden können, wenn diese nach Zuteilungsreife weiter bespart werden.

Am gleichen Tag veröffentlichte der BGH eine Pressemitteilung, die wie folgt begann:

Nr. 21/2017

Bundesgerichtshof bejaht Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB* in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) – jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB** – kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Da musste man denken, dass nun ausnahmslos Folgendes gilt:

Wenn Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, hat die Bausparkasse ein Kündigungsrecht.

Weiterlesen

„tres faciunt collegium“: Ein simuliertes Prüfungsgespräch zum Vereinsrecht

Es soll ja vorkommen, dass Prüferinnen und Prüfer sich durch die Lektüre der FAZ thematisch für das Prüfungsgespräch inspirieren lassen. Und genau deswegen soll es auch vorkommen, dass Kandidatinnen und Kandidaten im Angesicht der mündlichen Prüfung die FAZ konsultieren.

Als Einstieg in ein FAZ-inspiriertes Prüfungsgespräch, das im Folgenden – ohne Realisierungsgarantie 😉 – simuliert werden soll, bietet sich folgendes Zitat an:

Tres faciunt collegium – erst zu dritt lohnt es sich. In den Digesten – der spätantiken Rechtssammlung – wird als Grundsatz festgehalten, dass mindestens drei Personen nötig sind, um eine Gesellschaft zu bilden. Zwei für sich allein sind für das Handelsgeschäft zu wenig: Es braucht den Dritten, damit der Vertrag Wirkung und Geltung bekommt. 

(Simon Strauss, FAZ, 13.04.2017, S. 11 „Solo für einen Schauspieler: Theater ohne Volk“ [Trotz der folgenden kleinen Nörgelei ist der geistreiche Beitrag sehr zur Lektüre zu empfehlen.])

Weiterlesen

Marie Brand, der Liebesmord und die Kuppelei: Alte Paragraphen leben beim ZDF länger

Am 22.04.2017 lief im ZDF um 20.15 Uhr der Krimi „Marie Brand und der Liebesmord“. In dem etwas turbulenten Geschehen rund um die Partnervermittlung „Amore Grande“ tauchte mehrfach ein rechtshistorisches Fossil auf: Die Kuppelei als Straftatbestand.

Seinen Anfang nahm das bei Minute 8:25 in einem Dialog zwischen Wenke junior (dem Mitbetreiber und Programmierer von „Amore Grande“) und dem Kommissar Simmel:

Wenke junior: Das ist höhere Mathematik.
Kommissar Simmel: Eher höhere Kuppelei, ne.
Wenke junior: Eine Dienstleistung. Ein dynamisch lernendes System. Unser Kunde muss mitmachen, bewerten, gut oder schlecht, und das Profil passt sich an, die Vorschläge werden besser. 
Na gut, dachte man, eine eher beiläufig saloppe Bemerkung, nichts weiter juristisch Ernstes.