Die nächste Bundestagswahl liegt noch etwas in der Zukunft. Wenn Sie denn bevorsteht, könnte man auf den Gedanken kommen, die Erteilung eines Wahlscheins zu beantragen. Wie dies zu geschehen hat, ist in § 27 Bundeswahlordnung (BWO) geregelt:
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 57 gilt entsprechend. […]
Worüber könnte man hier bei der Lektüre von § 27 Abs. 1 BWO stolpern?
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