Archiv für Strafrecht

Die Hand als gefährliches Werkzeug?

In letzter Zeit scheinen sich die Ohrfeigen-Fälle unter prominenter Beteiligung zu häufen. Anlass genug, klausurrelevante Fragen aus diesem Kontext zu analysieren. Beginnen wir mit folgender Problematik: Können für die Zufügung von Verletzungen verwendete Körperteile als gefährliches Werkzeug eingestuft werden?

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Fremde bewegliche Sache in § 303 Abs. 1 StGB?

Heute mal wieder ein Ausflug ins Strafrecht. Bei der Korrektur von Klausuren ist mir folgende Formulierung bei der Prüfung einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB aufgefallen:

A müsste eine fremde bewegliche Sache beschädigt haben.

Welche Frage stellt sich hier?

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Wein oder Wodka – das ist hier die Frage

Heute einmal ein Bericht aus der Korrekturpraxis. Eine Klausur widmete sich der Frage einer Strafbarkeit durch Verabreichen von Alkohol. Der Fall war inspiriert durch die BGH-Entscheidung vom 18. Februar 2021 (Aktenzeichen: 4 StR 473/20). Die wesentlichen Umstände des Sachverhalts stellten sich wie folgt dar:

Die Zeugin trank zunächst ein Glas oder eine Flasche Bier. Anschließend trank sie ein Glas Wein. Der Angekl. schenkte ihr immer wieder nach, wobei er ausnutzte, dass sie aufgrund des Spiels abgelenkt war oder zur Toilette gegangen war. Sie bekam aber auch mit, dass der Angekl. ihr nachschenkte. Schließlich entschied sich die Zeugin, auf weiteren Alkoholkonsum zu verzichten, und trank fortan nichtalkoholische Getränke, weil sie bemerkt hatte, dass sie durch den genossenen Alkohol angetrunken war. Der Angekl. erkannte, dass die Zeugin nunmehr nur noch nichtalkoholische Getränke zu sich nahm. In der Hoffnung, alsbald mit ihr allein sein zu können, schenkte er ihr – von ihr unbemerkt – mindestens einmal Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk, worauf sie dieses Mischgetränk zu sich nahm.

Die Zeugin musste sich am Ende zu Hause übergeben. Im Raum stand die Frage nach einer gefährlichen Körperverletzung.

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Welcher Strafrahmen in § 184b Abs. 1 StGB?

Die Bild-Zeitung schrieb vergangene Woche:

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Ex-Fußball-Star, der schwersten sexuellen Missbrauch von Kindern als Fotos und Videos per WhatsApp verschickt hatte, zu zehn Monaten Gefängnis auf Bewährung. Die mögliche Höchststrafe: fünf Jahre Gefängnis!

Fünf Jahre Freiheitsstrafe? In einem RTL-Interview hörte man da etwas anderes:

RTL Reporter:

Christoph Metzelder kommt mit Bewährungsstrafe davon. Im Kinderpornographieprozess ist nun ein Urteil gefallen. Wir sprechen über den Fall mit Elisa Hoven, Professorin für Strafrecht an der Uni Leipzig. Hätte es im Fall Metzelder ein härteres Urteil geben können?

Elisa Hoven:

Ja man hätte selbstverständlich heute eine härtere Strafe aussprechen können. Der Strafrahmen sieht ja auch nach geltendem Recht vor, dass man bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in solchen Fällen verhängen kann. Das heißt, es wäre natürlich möglich gewesen, härter zu urteilen. Die genauen Gründe des Gerichts für die Strafe, die es jetzt gefällt hat, wird man sich anschauen müssen.

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Zum Rücktritt vom Versuch

In der Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 3:

Der Tatentschluss des C war nach alledem auf einen Totschlag nach § 212 I StGB gerichtet.

3. Mit dem Zustechen hat C bereits tatbestandlich i.S.d. § 212 I StGB gehandelt, so dass das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB ohne weiteres zu bejahen ist.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.

5. Zu überlegen ist, ob C nicht nach § 24 I StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Dafür ist entscheidend, ob aus seiner Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag.

Doch sollte man – nicht zumindest kurz – noch eine andere Problematik ansprechen?

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