In Klausuren, die im Handels- und Gesellschaftsrecht spielen oder zumindest Bezüge zum Handels- und Gesellschaftsrecht aufweisen, stellt sich häufig die Frage, ob auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind. Von diesem Ausgangspunkt her denkend könnte man geneigt sein zu analysieren, ob die GmbH die in § 1 HGB genannten Voraussetzungen für einen Kaufmann erfüllt. § 1 Abs. 1 HGB legt fest, dass Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs – also des HGB – ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Was ein Handelsgewerbe ausmacht, können wir dann § 1 Abs. 2 HGB entnehmen:
Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Das ist eine Prüfung, die in einer Klausursituation doch einen nicht unerheblichen Aufwand verursacht. Aber spielt § 1 HGB in unserer Konstellation, also wenn wir in einer Klausur vor der Frage stehen, ob auf eine GmbH die Vorschriften für Kaufleute anwendbar sind, überhaupt eine Rolle?
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