„Verzicht auf die Erbschaft“ nach dem Tod des Erblassers?

An dieser Stelle stand seit dem 11.09.2023 ein Beitrag, wegen dessen ich soeben – 20.02.2024 – von der Kanzlei Schertz Bergmann eine Abmahnung erhalten habe (mit Fristsetzung zum 22.02.2024, 18 Uhr). Ich hatte mich in meinem Beitrag auf einen Artikel in einer deutschen Tageszeitung bezogen. Die Berichterstattung in dieser Tageszeitung ist nach Auskunft der Kanzlei Schertz Bergmann in einem Verfügungsverfahren verboten worden. Um des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe ich den im Abmahnschreiben inkriminierten Passus nun hier entfernt.

Jetzt also zum „neuen“ Inhalt meines Beitrags vom 11.09.2023:

Eine deutsche Tageszeitung berichtet über einen Erbstreit. Der in dieser Berichterstattung angesprochene erbrechtlich relevante Punkte kann folgendermaßen beschrieben werden.

Eine Mutter wollte ihren Söhnen im Falle ihres Ablebens die Erbschaftssteuer ersparen. Deshalb verzichtete sie nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe und „überschrieb“ alles auf ihre Kinder. Sie ließ sich nur einen Nießbrauch eintragen.

Es soll jetzt ein Aspekt aus diesem (hypothetischen) Fall in juristischer Hinsicht präzisiert werden. Was ist damit gemeint, dass die Mutter nach dem Tod ihrer Eltern auf ihr Erbe „verzichtete“?

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„DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 2

Vor zwei Wochen haben wir uns bereits hier im Blog mit dem Artikel in der Bild-Zeitung vom 16.01.2024 mit dem Titel „Inkasso-Unternehmer erklärt: DAS tun beim Mahnbescheid – Welchen Schritt Sie sich sehr gut überlegen sollten“ befasst. Heute wollen wir über eine weitere Formulierung in dem Artikel nachdenken:

Es besteht natürlich stets die Möglichkeit, dass die Forderung nicht korrekt ist. Dann können Sie dem Mahnbescheid widersprechen oder im nächsten Schritt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen.

Richtig ist, dass der Antragsgegner nach § 694 Abs. 1 ZPO gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben kann, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Da nach § 700 Abs. 1 ZPO der Vollstreckungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich steht, kann dagegen mit einem Einspruch i.S.v. § 338 ZPO vorgegangen werden.

Handelt es sich bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid aber tatsächlich um zwei Alternativen, die als gleichwertig angesehen werden können, wie das Zitat es durch das Wort „oder“ nahelegt?

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ZAMBA vs. RAMBAZAMBA vor dem Bundespatentgericht

Dass heute in der Republik großflächig Rambazamba herrscht, ist offensichtlich. Diesem Faktum muss ein Blog-Eintrag zu Rosenmontag Rechnung tragen. Es ist aber gar nicht einfach, den Balanceakt zwischen Rambazamba und juristischer Seriosität einzuhalten. Da kommt der auf den Tag genau zehn Jahre alte Beschluss des Bundespatentgerichts vom 12.2.2014 (26 W (pat) 545/12) wie gerufen. Um uns in die patentrechtliche Streitsituation hineinzudenken, können wir ein Gedankenexperiment machen: Wer von uns denkt bei „ZAMBA“ an „RAMBAZAMBA“?

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„DAS tun beim Mahnbescheid“? – Teil 1

In der Bild-Zeitung wird in einem Beitrag vom 16.01.2024 mit dem Titel „Inkasso-Unternehmer erklärt: DAS tun beim Mahnbescheid – Welchen Schritt Sie sich sehr gut überlegen sollten“ was man tun sollte, falls man einen Mahnbescheid im Briefkasten vorfindet. Richtig ist, dass dann „allergrößter Handlungsbedarf“ besteht. Sinnvoll ist auch die Empfehlung, umgehend zu bezahlen, sollte man die Forderung für berechtigt halten. Denn ansonsten könne sich die „Situation weiter zum Urteil“ verschärfen. Diese Formulierung ließe sich in einer mündlichen Prüfung zum Anlass nehmen, darüber nachzudenken, was passieren kann, wenn man trotz berechtigter Forderung auf einen Mahnbescheid hin nicht zahlt.

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Erbschaft nach Scheidung im Zugewinnausgleich berücksichtigen?

Heute wollen wir uns noch einmal mit der Klausur von Ntzemou/Oidtmann in der ZJS 2019, 477 ff. beschäftigen. Aus dem Sachverhalt brauchen wir zunächst die folgenden Informationen:

Fiona (F) und Mats (M) schlossen am 20.10.2000 die (wirksame) Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Diese zerbrach 2007 am Kinderwunsch von F. Seitdem leben F und M voneinander getrennt. Da F mit ihrem neuen Lebenspartner den Bund der Ehe eingehen möchte, reichte sie am 20.6.2008 den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht ein. Die Zustellung des Scheidungsantrags an M erfolgte am 25.6.2008, die rechtskräftige Scheidung am 25.7.2008.

Der Eintritt in den Güterstand iSv § 1374 Abs. 1 BGB (Anfangsvermögen) fand also am 20.10.2000 statt. Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Nach § 1384 BGB tritt für den Fall, dass die Ehe geschieden wird, für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Demnach ist im hiesigen Fall auf den 25.6.2008 abzustellen.

Wenn wir nun weitere Sachverhaltselemente dazu nehmen, so wird es unübersichtlich:

Am Stichtag im Jahr 2008 verfügte M über ein Kontoguthaben i.H.v. 24.000 €, seine Schulden hat er abgebaut. Das Vermögen resultiert aus seiner Erwerbstätigkeit. Weiterhin verfügt er über ein Auto (Wert: 35.000 €) und Aktiendepot (Wert: 9.000 €). Letzteres hat er im Jahr 2012 von seiner Großmutter geerbt. Das geerbte Aktiendepot erweist sich in den folgenden Jahren als „Goldgrube“. Bis zum Stichtag ist der Wert des Aktiendepots bereits um 2.000 € gestiegen.

Worüber wird man hier stolpern?

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