Jauch – Hochzeit vor dem „EU-Gerichtshof“?

Die Beschwerden von Günther Jauch und seiner Frau betreffend die Berichterstattung durch die „Bunte“ über ihre Hochzeit im Jahre 2006 sind mit Gerichtsentscheidung vom 16. Juni als unzulässig verworfen worden.

Aber welches Gericht hat entschieden?

EhepaarNatürlich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Und der ist zu unterscheiden vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg (vgl. dazu den Blog-Beitrag vom 18.12.2015). Aber irgendwo muss eine Quelle vom „EU-Gerichtshof“ oder vom „EU-Gerichtshof für Menschenrechte“ gesprochen haben. Denn diese Bezeichnungen machten Karriere in den Schlagzeilen und werden wohl nicht unabhängig voneinander an mehreren Stellen erfunden worden sein.

So titelte N24:

„Günther Jauch scheitert vor EU-Gerichtshof für Menschenrechte“

Die „Märkische Allgemeine“ schrieb:

„Jauch klagt vor EU-Gericht für Privatsphäre“

Und auch bei der „Welt“ war zunächst vom „EU-Gerichtshof“ die Rede. Dort wurde der Fehler aber schnell bemerkt und in (begrüßenswert) transparenter Weise so korrigiert:

„Korrektur: In der ersten Version stand, dass der EGMR ein EU-Gericht ist. Das ist falsch, wir bitten das zu entschuldigen.“

Aber wem gebühren die Prioritätsrechte für die Kreation „EU-Gerichtshof für Menschenrechte“? Der B.Z. (13.4.2016: „Gegen eine Strafe könnte sich Böhmermann bis vor den EU-Gerichtshof für Menschenrechte wehren“)?

Die Nase vorn zu haben scheint der Focus (7.6.2012: „EU-Gerichtshof für Menschenrechte – Deutschland muss Straftätern Schadenersatz zahlen“).

P.S. Wer meint, es könne nur der „EU-Gerichtshof für Menschenrechte“ erfunden werden, der irrt. In der Berichterstattung über den Weg des Ehepaars Jauch durch die Gerichtsinstanzen erfahren wir nämlich auch noch, dass das „Hamburger Appellationsgericht“ ein Urteil des Landgerichts Hamburg aufgehoben habe (so z.B. die Welt und die FAZ).

Als wäre die Bezeichnung „Hanseatisches Oberlandesgericht“ nicht ehrwürdig genug … .

Bleibt nur zu hoffen, dass es auf Grund der Lektüre derartiger Beiträge nicht zu einem rechtshistorischen Prüfungsgespräch in Sachen „Hamburger Appellationsgericht“ kommt. Denn ein Oberappellationsgericht der Freien Hansestädte oder kurz Hanseatisches Oberappellationsgericht gab es tatsächlich.

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