10% von Rossmann bei Müller einlösen?

Heute geht es wieder einmal um einen „Jura im Alltag“-Fall. Als ich vor ein paar Wochen in Homburg/Saar war, habe ich vor der Müller-Filiale folgenden Aushang gesehen:

10prozent

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das hat mich dann an eine Entscheidung des BGH aus dem Sommer 2016 erinnert. Also eigentlich ein guter Anlass, sich näher mit dem Urteil zu befassen. Nach einer kurzen Recherche stellte sich aber heraus, dass zu diesem Zeitpunkt nur die Pressemitteilung Nr. 107/16 vom 23.6.2016 verfügbar war. Der BGH bietet allerdings den Service an, Interessenten per E-Mail zu informieren, sobald der Langtext zur Verfügung steht. Mittlerweile ist dieser (I ZR 137/15) veröffentlicht.

Was meint ihr: Ist das Annehmen und Einlösen fremder Rabatt-Coupons wettbewerbswidrig oder nicht?

Der BGH hat wie das LG Ulm als erste Instanz und das OLG Stuttgart als zweite Instanz entschieden, dass kein unlauteres Verhalten vorliegt.

Geprüft wird § 4 Nr. 4 UWG, der wörtlich dem alten § 4 Nr. 10 UWG entspricht.

Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern liege dann vor, sagt der BGH, wenn die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit der Mitbewerber in einer Weise beeinträchtigt werde, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweise.

Von Unlauterkeit könne man dann sprechen,

wenn gezielt der Zweck verfolgt werde, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen

(Unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis)

oder

wenn die Behinderung dazu führe, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise durch eigene Anstrengungen zur Geltung bringen könnten

(Unlautere Behinderung fremder Werbung).

Diesbezüglich sei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der Allgemeinheit vorzunehmen.

Der BGH sieht keinen dieser Unlauterkeitstatbestände als realisiert an. Eine entscheidende Rolle spielt dabei das Argument, dass im Regelfall eine unlautere Beeinträchtigung der Werbung des Mitbewerbers nicht vorliege, wenn eine Werbung ihre Wirkung erst aufgrund einer bewussten Entscheidung der Verbraucher verfehle (so auch Leitsatz c)).

Wer einen Rabatt-Coupon erhalten habe, sei damit noch nicht Kunde des Unternehmens, welches die Coupons verteilt habe. Wer einen Rabatt-Coupon erhalten habe, sei noch in der Entscheidung frei, ob und wie er davon Gebrauch machen wolle (Rn. 17).

Fazit: Wer mit offenen Augen durch die Stadt geht, kann wettbewerbsrechtlichen Fragen kaum ausweichen.

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