Bei Tieren an § 90a BGB denken

Pferd

Susanne Jarling beschäftigt sich in der JA 2015, 536 ff mit einer Klausur, die mit „Ärger beim Pferdekauf“ tituliert ist.

Die von ihr zitieren Anspruchsgrundlagen lauten zum Beispiel §§ 346 I, 437 Nr. 2, 326 V iVm § 323 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 311a II, 284 BGB.

Was fällt dabei auf?

Es geht – so sagt es der Titel der Klausur – um einen Pferdekauf, also einen Kaufvertrag über ein Tier. Hier wäre es naheliegend § 90a BGB heranzuziehen, denn ein Kaufvertrag bezieht sich nach § 433 Abs. 1 BGB auf Sachen.

§ 433 Abs. 1 BGB:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

§ 90a BGB:

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zwar muss § 90a BGB nicht zwingend in der Anspruchsgrundlage zitiert werden, aber zumindest in der Fall-Bearbeitung. Jarling geht auf § 90a BGB aber mit keinem Wort ein. Dass eine Heranziehung von § 90a BGB sehr wohl erfolgen müsste, zeigen die Zitate bei Eichelberger und Zenter in der JuS 2009, 201 ff:

Um Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, muss das Pferd somit bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein (§§ 90a S. 3, 434 I, 437).

(S. 201)

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht als Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 90a S. 3, 480, 437 Nr. 3, 440, 280, 281.

(S. 203)

V könnte gem. §§ 90a S. 3, 346 I, 437 Nr. 2, 326 V verpflichtet sein, den Kaufpreis an K zurückzuzahlen.

(S. 204)

Wir merken uns:

Ob in die Anspruchsgrundlage oder in die Fallbearbeitung – bei Fällen mit Tieren denken wir an § 90a BGB!

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