„Unfall“ in der FAZ?

Heute wollen wir uns in der Annahme, das könne auch im Referendariat eine Rolle spielen, mit der Definition von „Unfall“ in der Unfallversicherung befassen. Scheinbar bietet dazu die FAZ (28.4.2018, S. 27) eine gute Vorlage. Dort wird berichtet, dass Stefan Knoll von der Deutschen Familienversicherung im Rahmen einer Erläuterung der Digitalisierungsstrategie seines Unternehmens folgendes ausgeführt habe:
Als anspruchsvoll habe es sich in der Unfallversicherung erwiesen, die gesetzliche Definition („ein plötzlich unfreiwillig von außen eintretendes Ereignis“) in die digitale Logik von Einsen und Nullen zu übersetzen. Die internationale Krankheitsklassifizierung ICD helfe der Maschine, aus einem unstrukturierten Arztbericht verwertbare Daten zu machen. Dass auch ein schwerer Sonnenbrand in diese Definition hineinfalle, müsse man im Zweifelsfall in Kauf nehmen, sagt Knoll scherzhaft.
Ist die „gesetzliche Definition“ richtig wiedergegeben?
Nein, ist sie nicht. Im Versicherungsvertragsgesetz steht im Kapitel 7 – Unfallversicherung (§§ 178 – 191) in § 178 Abs. 2 folgende Legaldefinition:
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Das ist schon etwas leicht anderes als „ein plötzlich unfreiwillig von außen eintretendes Ereignis“. Denn „ein plötzlich unfreiwillig von außen eintretendes Ereignis“ könnte es z.B. sein, wenn jemand einem anderen überraschend gegen dessen Willen laut den hier behandelten FAZ-Artikel vorliest. Das wäre zwar im weiteren Sinn ein „Unfall“, weil man etwas Falsches lernt. Ein „Unfall“ im Sinne der Unfallversicherung wäre es aber nicht.
 
Da kann man nur hoffen, dass man der Digitalisierung bei der Deutschen Familienversicherung nicht die in der FAZ zitierte Version zugrunde gelegt hat, sondern die Merkmale „Einwirkung auf den Körper“ und „Gesundheitsschädigung“ mitberücksichtigt hat. Das von Knoll scherzhaft angeführte Beispiel des schweren Sonnenbrands spricht für diese benigna interpretatio – immerhin ist das ja eine Gesundheitsschädigung – und dafür, dass der Berichterstatter pik. nicht alles aufgeschrieben hat. Im Übrigen kann das Beispiel des schweren Sonnenbrandes wirklich nur ein Scherz-Beispiel sein, weil es dabei an der Plötzlichkeit fehlt.
 
Merken wir uns schließlich bei der Gelegenheit noch § 178 Abs. 2 S. 2 VVG:
 
Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

2 comments

  1. Ron sagt:

    Nicht zu vergessen, § 8 I 2 SGB VII:
    Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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