§ 79 ZPO: Die Geschichte lebt weiter

Bei Anders/Gehle (Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Aufl. 2017) liest man auf Seite 125 bei Rn. 19:

In Anwaltsprozessen können sich die Parteien grundsätzlich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 I), während sie den Rechtsstreit im Parteiprozess durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen lassen können (§ 79).

Soll man sich das so merken?

Nein, sollte man nicht, was die Aussage zu § 79 ZPO angeht. Denn dieser Text (von 2017!) gibt insoweit die Rechtslage wieder, die bis zum 30.6.2008 (!) galt. Mit den Worten von Piekenbrock:

Die Norm [§ 79 ZPO, M.H.] ist im Zuge der Novelle des Rechtsberatungsrechts (BGBl. 2007 I 2840) mit Wirkung zum 1.7.2008 völlig neu gefasst worden und durch das EuKoPfVODG (BGBl. 2016 I 2591) redaktionell geändert worden (→ Rn. 15). So konnten die Parteien bis 30.6.2008 nach der bis dahin seit Inkrafttreten der ZPO unveränderten ursprünglichen Textfassung von § 79 den Rechtsstreit selbst oder durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen, soweit eine Vertretung durch Anwälte nach Maßgabe von § 78 nicht geboten war.

(BeckOK, ZPO/Piekenbrock, 28. Edition, Stand: 01.03.2018, § 79 Rn. 1)

Wer parallel zu der Lektüre von Anders/Gehle den geltenden Text von § 79 ZPO liest, wird in eine gewisse Verwirrung gestürzt, denn dort steht ja:

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. …
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur …
(es folgt die Aufzählung von vier Fallgruppen, M.H.)

Es bedarf dann schon einer gehörigen Portion von Selbstvertrauen, am Text des Lehrbuchs zu zweifeln. Eher ist man bei der (ja immer zu empfehlenden) Konsultation des Gesetzestextes zunächst geneigt zu glauben, man habe in dem komplizierten Gefüge von § 79 ZPO etwas missverstanden. Erst eine Kommentierung wie die von Piekenbrock, die einen Blick auf die alte Rechtslage wirft, befreit aus diesen Zweifeln – aber da ist schon reichlich Wasser den Schwarzbach hinuntergeflossen.

 

 

2 comments

  1. -thh sagt:

    „30.6.2006 (!)“ oder 30.06.2008?

    Nach einem flüchtigen Blick in die Änderungshistorie vermutlich letzteres?

    • klartext-jura sagt:

      Danke, richtig ist 2008 (Art. 8 Nr. 3 Gesetz v. 12.12.2007, BGBl. I 2840 mit Wirkung vom 1.7.2008). Aus Transparenzgründen findet sich hier das „Geständnis“, im Text habe ich die Jahreszahl korrigiert. Glücklicherweise tangiert der Fehler nicht die Substanz der Beobachtung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert