Das Widerspruchsverfahren im Tatbestand eines Urteils

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 41 f. schreibt:

Die Geschichtserzählung beinhaltet den „unstreitigen“ und den vom Gericht festgestellten Sachverhalt.

[…]

Der Sachverhalt ist möglichst chronologisch (im Imperfekt Indikativ) darzustellen.

In Rn. 47 heißt es dann:

b) Widerspruchsverfahren

Ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, sollten Sie sich bei der Darstellung des Widerspruchsbescheides auf die Wiedergabe der vom Ausgangsbescheid abweichenden Gründe beschränken. Ist der Widerspruch ohne verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Besonderheiten zurückgewiesen worden, so reicht folgende Formulierung aus:

Hiergegen hat der Kläger am … Widerspruch erhoben, der mit am … zugestellten Widerspruchsbescheid des … vom … als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Enthält der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Beschwer, so müssen die dafür tragenden Gründe angegeben werden. Bei Ermessensentscheidungen sind stets die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen darzustellen.

Passt das alles so zusammen?

Nein, das ist nicht der Fall. Es geht um folgende Formulierung:

Hiergegen hat der Kläger am … Widerspruch erhoben, der mit am … zugestellten Widerspruchsbescheid des … vom … als unbegründet zurückgewiesen wurde.

(Hervorhebung nicht im Original)

„Hat… erhoben“ ist Perfekt und nicht Imperfekt. Wüstenbecker hat zunächst zutreffenderweise erläutert, dass der Sachverhalt – und dazu gehört die Darstellung des Widerspruchsverfahrens – im Imperfekt zu schildern ist. In seiner Beispielsformulierung verwendet er dann aber als Zeitform das Perfekt.

Als Beleg und zur Vertiefung noch ein Beispiel von Christian Lucas (in der empfehlenswerten Zusammenfassung „Zu den Formalien eines verwaltungsgerichtlichen Urteils„):

Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom tt.mm.jj. dazu auf, … . Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Gelsenkirchen [nicht die Beklagte!] mit Bescheid vom tt.mm.jj. zurückwies.

(Hervorhebung im Original)

Wir merken uns also: Die Ausführungen zum Widerspruchsverfahren als Teil der Verfahrensgeschichte im Tatbestand eines Urteils werden im Imperfekt dargestellt.

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