Besitzverhältnisse nach einer Pfändung

Lüdde schreibt im dem Alpmann-Skript „Vollstreckungsrecht in der Assessorklausur“, 14. Aufl. 2018, Rn. 71 zu einer Pfändung, bei welcher der zu pfändende Gegenstand beim Schuldner verbleibt:

Der Vollstreckungsschuldner wird also unmittelbarer Fremdbesitzer und der Gerichtsvollzieher mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe. Er mittelt den Besitz dem Vollstreckungsgläubiger, der hierdurch mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe wird. Der Vollstreckungsgläubiger mittelt wiederum den Besitz dem Vollstreckungsschuldner, sodass dieser unmittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe wird, also eine zweite (!) besitzrechtliche Position erhält.

Kann man das wirklich so sagen?

Veranschaulichen wir uns zunächst einmal das, was uns Lüdde mit dem obigen Zitat sagen will. Es handelt sich im wesentlichen um die folgenden vier Feststellungen:

1) Vollstreckungsschuldner = unmittelbarer Fremdbesitzer

2) Gerichtsvollzieher = mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe

3) Vollstreckungsgläubiger = mittelbarer Fremdbesitzer zweiter Stufe

4) Vollstreckungsschuldner = unmittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe

Was die ersten drei Punkte angeht, steht die Auffassung von Lüdde im Einklang mit der herrschenden Meinung.

Aber was ist mit dem vierten Punkt? Der Vollstreckungsschuldner soll unmittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe werden?

Das kann so nicht stimmen. Der Vollstreckungsschuldner wird zusätzlich mittelbarer Eigenbesitzer dritter Stufe (vgl. z.B. Jacoby; Musielak/Voit/Becker, 16. Aufl. 2019, ZPO § 808 Rn. 19).

Besonders anschaulich werden die besitzrechtlichen Verhältnisse, wenn man das Schaubild betrachtet, das sich auf der Webseite der Universität Würzburg (S. 13) finden lässt:

Mit diesem Bild im Hinterkopf, sollten sich die besitzrechtlichen Verhältnisse gut einordnen lassen. So lassen sich Verwechslungen ausschließen.

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