Begründung für die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen?

Nach meinen Erfahrungen endet die mündliche Prüfung der ersten juristischen Prüfung bzw. des 2. Examens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung und des erzielten Gesamtergebnisses. Man hört da nur einige Zahlen. Im ersten Augenblick ist man erleichtert, dass man die Prüfung bestanden hat. Nach einigen Tagen fragt man sich dann vielleicht, wie das Ergebnis bezüglich der mündlichen Prüfung denn zustande gekommen ist. Man wünscht sich eine Begründung. Gibt es dafür einen Weg?

Je nach Bundesland sind die Modalitäten unterschiedlich. Hier möchte ich die Rechtslage für Rheinland-Pfalz vorstellen. Einschlägig ist § 7 Abs. 7 der JAPO. Dort heißt es:

Die Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung sind der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung bei dem Prüfungsausschuss oder innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 JAG bei dem Prüfungsamt zu stellen. Eine schriftliche Mitteilung ist mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzustimmen.

Und siehe da: Man kann noch nach der mündlichen Prüfung einen Antrag auf Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung in schriftlicher Form stellen.

Bleibt nur noch die Frage, wie lange man für einen solchen Antrag Zeit hat. Dies beantwortet § 5 Abs. 3 Satz 1 JAG:

Gegen die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen und die abschließende Prüfungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ergebnisses Widerspruch erhoben werden.

Es bleibt also ein Monat Zeit, um darüber nachzudenken, ob man eine Begründung für die mündlichen Prüfungsleistungen wünscht.

Wenn man – aus welchen Gründen auch immer – ein Gedächtnisprotokoll über die eigene mündliche Prüfung verfassen möchte oder muss, ist eine solche Begründung der mündlichen Prüfungsleistung übrigens hilfreich. So hat man ein grobes Gerüst, anhand dessen man den Ablauf der mündlichen Prüfung gut nacherzählen kann. Da hat sich der Verordnungsgeber einen schönen Service ausgedacht … .

2 comments

  1. M. sagt:

    Dem kann ich aus eigener Erfahrung nur zustimmen. In NRW (§ 23 JAG NRW) hat man im ersten Staatsexamen zwar nur eine Woche Zeit den entsprechenden Antrag zu stellen, aber ich habe die Vermutung, dass Vielen die Möglichkeit schlicht nicht bekannt ist.

    Für Kandidat*innen im Freiversuch ist die Begründung der Benotung auch mit Blick auf die Entscheidung für oder gegen einen Verbesserungsversuch durchaus interessant und hilfreich.

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die Ergänzung der einschlägigen Norm aus NRW. Die weiteren Nutzeffekte einer solchen Regelung hatte ich bisher nicht bedacht. Hoffen wir, dass sich die Information möglichst weit verbreitet.

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