Der Instanzenzug im Zivilprozess

Die Frage nach dem Instanzenzug im Zivilprozess ist in mündlichen Prüfungen beliebt. Darauf muss man in jedem Rechtsgebiet vorbereitet sein. Schauen wir uns heute den Instanzenzug im Zivilprozess näher an. Dazu findet sich bei Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, 7. Aufl. 2019, „§ 4 Die Instanzenzüge“ folgende Abbildung:

(Klick auf die Abbildung führt zu einer Vergrößerung)

Wie lässt sich diese Darstellung des Instanzenzugs ergänzen?

Die Abbildung vermittelt den Eindruck, dass nur das Amtsgericht und das Landgericht als erste Instanz in Frage kommen. Dem ist aber nicht (mehr) so. Vielmehr gibt es eine neue Konstellation, in der das Oberlandesgericht in der ersten Instanz zur Entscheidung berufen ist. Es handelt sich um die sog. Musterfeststellungsklage, die wir in §§ 606 ff. ZPO finden. In § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO heißt es dazu:

Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren.

Bleibt noch die Frage, wo geregelt ist, dass insofern die Oberlandesgerichte zuständig sind. Die Antwort finden wir im Gerichtsverfassungsgesetz, nämlich in § 119 Abs. 3 S. 1 GVG:

In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug.

Und wenn man sich jetzt noch fragt, wie lange es diese Regelung schon gibt, so ist die Antwort die folgende: „Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.07.2018 (BGBl. I S. 1151)“.

2 comments

  1. Arno Nym sagt:

    Als Bayer bin ich soeben fast empört(!) vom Stuhl gefallen, dass hier unser Bayerisches Oberstes als zivilrechtliche Revisionsinstanz (streitentscheidende Normen solche des bayerischen Landesrechts, also insb. BayAGBGB) in dieser Übersicht unterschlagen worden ist.

    • klartext-jura sagt:

      Das ist natürlich eine sträfliche Auslassung – Schande über mein Haupt! Aber Spaß beiseite: Danke für die Ergänzung.

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