FAZ zum Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -„Die zweite“

Letzte Woche war hier von dem FAZ-Leitartikel die Rede, der am 30.4. die Feststellung traf, dass die „Karlsruher Richter“ Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal „recht gegeben haben“. Das las sich dann, wie dargestellt, in der Online-Fassung dieses Leitartikels anders. Dort heißt es, dass das Gericht „sogar Minderjährigen aus Bangladesch und Nepal Hoffnung gemacht“ habe. Nun wurde das Thema in der FAZ vom 13.05. unter der Überschrift „Eine Stimme für künftige Generationen“ noch einmal aufgegriffen. Dort ist zu lesen:

1. „Die „Beschwerdeführenden“, wie das neuerdings in Karlsruhe heißt, hatten mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen das bisherige Klimaschutzgesetz geltend gemacht, der Staat habe keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen getroffen.“

2. „Alle Welt ist betroffen – und kann womöglich auch klagen. Auch die Kläger aus Nepal und Bangladesch seien, so der Erste Senat, „beschwerdebefugt, weil nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Grundrechte des Grundgesetzes den deutschen Staat auch zu ihrem Schutz vor den Folgen des globalen Klimawandels verpflichten“. Eine Wirkung ihnen gegenüber erscheine „nicht von vornherein ausgeschlossen“. Im Ergebnis scheiterten sie – noch?“

3. „Künftig könnten selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Doch das müssen eigentlich die künftigen Generationen ausfechten, denen Karlsruhe nun eine Stimme gibt und zu deren Sachwalter es sich im, wie es in der Entscheidung heißt, „schwerfälligen“ demokratischen Prozess macht.“

Was lässt sich dazu sagen?

ad 1. Es bleibt das Geheimnis des Leitartiklers, warum der Begriff „Beschwerdeführende“ eine Redeweise sein soll, die das Prädikat „neuerdings“ verdient. Die Suche auf der Website des Bundesverfassungsgerichts ergibt für den Suchterminus „Beschwerdeführende“ 6.314 Treffer.

ad 2. Das ist nun, was die Beschreibung zu „beschwerdebefugt“ angeht, eine erfreuliche Korrektur des früheren Irrtums. Aber warum mutmaßt der Verfasser mit dem fragenden Zusatz „noch?“, dass die Feststellung, „Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den in Bangladesch und in Nepal lebenden Beschwerdeführenden kann im Ergebnis nicht festgestellt werden“ (Rn. 173) nur von vorläufiger Art sei? Da darf man schon eine Begründung erwarten.

ad 3. Nimmt man den Artikel beim Wort, so sieht es so aus, als habe das Bundesverfassungsgericht den demokratischen Prozess als „schwerfällig“ bezeichnet. Dadurch, dass das Wort „schwerfällig“ in Anführungszeichen gesetzt ist, wird der Eindruck eines wörtlichen Zitats erweckt. Ein Blick in die Gründe zeigt, dass das Wort „schwerfällig“ dort in der Tat vorkommt, und zwar folgendermaßen:

„In Art. 20a GG ist der Umweltschutz zur Angelegenheit der Verfassung gemacht, weil ein demokratischer politischer Prozess über Wahlperioden kurzfristiger organisiert ist; damit aber strukturell Gefahr läuft, schwerfälliger auf langfristig zu verfolgende ökologische Belange zu reagieren und weil die besonders betroffenen künftigen Generationen heute naturgemäß keine eigene Stimme im politischen Willensbildungsprozess haben.“ (Rn. 206).

Man vergleiche diese differenzierte Aussage („strukturell Gefahr läuft“) mit der Version im Artikel. Das Bundesverfassungsgericht hat mitnichten den demokratischen Prozess per se als „schwerfällig“ bezeichnet.

4 comments

  1. Emil Gäckle sagt:

    Sehr geehrte Frau Herberger,

    ich finde es sehr schön, dass Sie der FAZ so genau auf die Finger gucken, ich finde es manchmal schwer kritische Distanz zu ihr zu wahren.

    Ich bin im Übrigen erst vor kurzem auf Ihren Blog gestoßen und habe ihn noch nicht ausführlich erkundigt.
    Bisher finde ich es hier sehr schön.

    Bezüglich der „Schwerfälligkeit“ scheint mir, dass das differenzierte Original des BVerfG so nahe an der untergeschobenen und verkürzten Bedeutung liegt, dass Letzteres als eine Benennung des durch die Blume gesagten gelten könnte.

    Eine schöne Woche noch.

    • klartext-jura sagt:

      Sehr geehrter Herr Gäckle,
      danke für Ihren Kommentar. Das ist eine interessante „benigna interpretatio“-Idee: Das Bundesverfassungsgericht wollte etwas „durch die Blume“ sagen, und der FAZ-Artikel hat es so ausgedeutet.
      Auch Ihnen noch eine schöne Woche!

  2. Thomas Hochstein sagt:

    > Es bleibt das Geheimnis des Leitartiklers, warum der Begriff „Beschwerdeführende“ eine Redeweise sein soll, die das Prädikat „neuerdings“ verdient.

    Weil es zumindest die erste Entscheidung ist, in der dieser Begriff so präsent ist und daher besonders auffällt.

    Das BVerfG formuliert bislang überwiegend – grammatikalisch korrekt – „die Beschwerdeführer“, wie es auch von „Richtern“ oder „Richterinnen und Richtern“ schreibt und nicht von „Richtenden“. Die Ausnahmen, in denen (nach meinem Eindruck nur beim 1. Senat und ungefähr seit 2015/2016) „Beschwerdeführende“ neben (oder anstatt) „Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer“ treten, sind einigermaßen überschaubar (allerdings, muss ich nach Recherche sagen, doch weit häufiger, als dies meinem bisherigen Eindruck entsprach; daher vielen Dank, zeigt es mir doch wieder einmal, dass es wichtig ist, eigene Gewissheiten ab und an zu hinterfragen und auf Übereinstimmung mit der Realität zu prüfen).

    > Die Suche auf der Website des Bundesverfassungsgerichts ergibt für den Suchterminus „Beschwerdeführende“ 6.314 Treffer.

    Das ist richtig, liegt aber daran, dass die Suche auch sinnverwandte Begriffe erfasst. Die ersten 10 Treffer (auf der ersten Ergebnisseite) betreffen allesamt den Text „Beschwerdeführer“. Die Suche ergibt also 6.314 Treffer, aber diese Treffer treffen größtenteils nicht den Suchbegriff.

    Google weißt überschlagsmäßig gut 400 Treffer aus. Eine Mehrzahl betrifft dabei nicht das Substantiv „Beschwerdeführende“, sondern eine adjektivische Verwendung (die beschwerdeführende Gewerkschaft, der beschwerdeführende Landkreis, der beschwerdeführende Rechtsanwalt). Es sind allerdings doch deutlich mehr „Beschwerdeführende“, als ich dachte (und offenbar auch mehr, als Reinhard Müller bewusst war).

    • klartext-jura sagt:

      Danke für die Präzisierung. Da hätte ich genauer hinschauen sollen. Als „terminus a quo“ könnte ich mich noch auf den Nichtannahmebeschluss vom 10. März 2014 (Az. 1 BvR 1104/11, Rn. 16) berufen.

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