Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf Kopfgeldjagd?

Ich bin auf einen Artikel mit dem Titel „Michael Wendler: Aus & vorbei! Sein Glück liegt in Scherben“ aufmerksam gemacht worden. Dort heißt es u.a.:

„Michael Wendler: Vollstreckungsbescheid

Zum Song „Oh Happy Day“ hält Reiseunternehmer Timo Berger in einem Instagram-Video zufrieden ein weißes Blatt Papier in die Kamera. Zu lesen ist darauf nichts, allerdings lassen sich mehrere blaue Stempel erkennen. „Hier ist das gute Stück“, beginnt Berger seine Siegesansprache.

In den Händen hält er einen Vollstreckungsbescheid vom Landgericht Hamburg. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss verpflichtet Schlagersänger Michael Wendler zur Zahlung von etwas mehr als 2.000 Euro verauslagten Gerichtskosten. Das klingt nach wenig, wenn man bedenkt, dass Berger ursprünglich 30.000 Euro vom Wendler verlangt hat.“

https://mvp-web.de/?p=22838

Die Bild-Zeitung dramatisierte die Lage weiter:

„Laut des Vollstreckungsbescheids kann Berger nun Verfahrenskosten in Höhe von 2036,28 Euro auch in den USA von Wendler geltend machen und einen Gerichtsvollzieher oder sogar Kopfgeldjäger dort beauftragen.“

https://www.bild.de/bild-plus/unterhaltung/leute/leute/michael-wendler-vollstreckungsbescheid-ihm-droht-das-aus-in-den-usa-79080102.bild.html

Meine Auskunftsperson stellte mir dann folgende Frage: „Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss ein Vollstreckungsbescheid?“ Was lässt sich dazu sagen?

Was unter einem Vollstreckungsbescheid zu verstehen ist, können wir § 699 ZPO entnehmen. Dort heißt es in Absatz 1, Satz 1:

Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist also kein Vollstreckungsbescheid. Doch was wollte uns die Berichterstattung damit möglicherweise sagen? Genau, ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Vollstreckungstitel. Das können wir § 794 ZPO entnehmen. Dort heißt es unter der amtlichen Überschrift „Weitere Vollstreckungstitel“ u.a.:

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

[…]

aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

[…]

§ 794 ZPO ist – was Vollstreckungstitel angeht – eine zentrale Norm, die man im Zusammenhang mit § 704 ZPO (Vollstreckbare Endurteile) immer „im Hinterkopf“ haben sollte. Und damit haben wir jetzt auch eine Antwort für meinen Gesprächspartner entwickelt: Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist kein Vollstreckungsbescheid, aber ein Vollstreckungstitel. Ein Vollstreckungsbescheid ist übrigens auch ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

Eins aber ist sicher: Für 2036,28 Euro würde sich höchstwahrscheinlich kein Kopfgeldjäger (siehe oben), sollte es solche in den USA noch geben, auf den Weg machen :-). Insofern kann Wendler mutmaßlich beruhigt sein.

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