Rechtsfähigkeit der GbR

Der erste Beitrag für dieses Jahr soll auf eine Rechtsänderung aufmerksam machen, die ganz praktische Bedeutung für viele Klausuren haben kann. Seit der „Weißes Ross“-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 steht fest, dass die (Außen-)GbR Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Problematisch war aber bis zuletzt, wie ausführlich diese „nicht-mehr-Problematik“ in einer Klausur aufzubereiten ist (vgl. dazu den Beitrag „Die Rechtsfähigkeit der GbR in der Klausur, oder: Bringt der Mittelweg den Tod?„). Was hat sich jetzt diesbezüglich zum 01.01.2024 getan?

Wir finden in § 705 Abs. 2 BGB nun die klare Anordnung des Gesetzgebers, dass es rechtsfähige und nicht rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts geben kann:

Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).

Damit genügt es von nun an, § 705 Abs. 2 BGB als Subsumtionsgrundlage zu verwenden. Dabei sollte im Sinne der Dunstkreismethode auch § 705 Abs. 3 BGB im Blick bleiben:

Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Es handelt sich bei der hier angesprochenen Problematik also (wieder einmal) um ein Thema, das man vor ein paar Semestern in der Vorlesung zum Gesellschaftsrecht noch in der Form eines Streitstands gelernt hat. Aufgrund der Gesetzesänderung muss man nun darauf achten, dass man an dieser Stelle in der Klausur nicht aus einer alten Erinnerung heraus argumentiert, sondern das geltende Recht anwendet.

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