Archiv für April 2016

Die Rechtsfähigkeit der GbR in der Klausur, oder: Bringt der Mittelweg den Tod?

In der RA (Rechtsprechungsauswertung von jura intensiv) 2015, S. 425 heißt es:

Das LG begründet die Rechtsfähigkeit der GbR nicht. In der Klausur genügt z.B. der kurze Hinweis auf § 47 II GBO völlig, um die vom Gesetz vorausgesetzte Rechtsfähigkeit der GbR zu belegen.

Sieht das jeder Korrektor so? Oder sieht ein sicherer Weg anders aus?

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Alles Banane für Porsche: Zur Lektüre von Tageszeitungen vor der mündlichen Prüfung

denkerExamenskandidaten wird ja immer wieder empfohlen, zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung zeitnah eine gute Tageszeitung zu lesen. Das ist generell ein guter Rat, bestätigt doch die Erfahrung, dass oft Themen der mündlichen Prüfung durch die morgendliche Zeitungslektüre der Prüfer geprägt sind. Dass trotzdem Vorsicht geboten ist, zeigt das folgende Beispiel, das sich mit dem Freispruch ehemaliger Porsche-Vorstände durch das Landgericht Stuttgart befasst. In der Urteilsbegründung hatte sich der Vorsitzende Richter Frank Maurer außergewöhnlich kritisch mit der Arbeit der Staatsanwaltschaft befasst und Sätze wie den folgenden gesprochen:

An den Vorwürfen der Staatsanwaltschaft, so Maurer, sei „nichts dran, weder vorne noch hinten noch in der Mitte“.

(„Doktor Wiedeking, Doktor Härter, Ihnen alles Gute“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19.03.2016, Nr. 67, S. 26)

An dieser Art des Umgangs mit der Staatsanwaltschaft übte ein Generalstaatsanwalt a.D. in einem Leserbrief an die FAZ Kritik und führte u.a. folgendes Argument ins Feld:

Im Übrigen: Wenn der Fall von vornherein so klar war, wie es der Vorsitzende jetzt darstellt, warum hat das Gericht mit seinem Vorsitzenden dann das Hauptverfahren überhaupt eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft zugelassen? Zumindest einen hinreichenden Tatverdacht (Paragraph 203 Strafprozessordnung) muss das Gericht angenommen haben, sonst hätte es die Anklage nicht zulassen dürfen.

(Dr. Hans Christoph Schaefer, Generalstaatsanwalt a.D., Schriesheim, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.03.2016, Nr. 70, S. 6)

In der Tat, möchte man sagen, ein starkes Argument. Aber in concreto auch zutreffend?

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Art. 5 (Absatz …) (Satz …) (Halbsatz …) (Variante …) GG?

Heute betrachten wir die Fall-Bearbeitung „Casus belli“ von Gött/Ruschemeier, in der JA 2015, 286ff.

S. 288:

A ist möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) verletzt.

S. 292:

Berthas anhaltendes Bellen könnte auch die Individualrechte der übrigen Veranstaltungsteilnehmer aus Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG und § 1 I VersG gefährdet haben.

S. 292:

Die Teilnahme an einer stillen Gedenkveranstaltung für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ist zudem als Meinungsäußerung iSd Art. 5 I 1 GG zu werten, die durch die Störung ebenfalls nicht wie geplant erfolgen konnte.

S. 293:

Gegen eine Angemessenheit könnte das Recht des A auf die Kundgabe seiner kritischen Meinung aus Art. 5 I 1 GG stehen.

S. 293:

Schon bei abstrakter Betrachtung sind die Grundrechte der übrigen Teilnehmer (Art. 8 I GG, Art. 5 I 1 GG) gleichermaßen hoch zu bewerten wie die Meinungsfreiheit des A.

S. 293:

Zwar schützt Art. 5 I 1 GG grundsätzlich auch das Recht, Zeit, Ort und Modalität der Meinungsäußerung zu bestimmen […].

Was fällt bei allen Zitaten auf?

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Kein Aprilscherz: Die Zeit kann rückwärts laufen …

In der JA 2016, 279 schreibt Markus Ogorek im Sachverhalt der Original-Examensklausur „Easy Rider“:

Am Samstag, den 27.6.2015, fährt der Student A auf seinem Motorrad um 18.00 Uhr – von Frankfurt kommend – mit einer Geschwindigkeit von 88 km/h auf der BAB 66 in Richtung Wiesbaden.

(Hervorhebung nicht im Original)

Da A zu schnell fährt, verlangen Polizisten das Motorrad heraus, das zum Betriebshof eines Abschleppunternehmers nach Wiesbaden gebracht wird.

Dort erhält A das Motorrad am Montag, den 3.8.2015, zurück.

(Hervorhebung nicht im Original)

Die Geschichte geht dann so weiter:

A wird seit dem Zwischenfall auf der BAB 66 in seinem Freundes- und Bekanntenkreis ständig als „Verkehrsrowdy“ verspottet, dem man offensichtlich sein Motorrad habe wegnehmen müssen. Er wendet sich deshalb am Montag, den 2.9.2013, an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht und beantragt festzustellen, dass „die Sicherstellungsanordnung sowie das Abschleppen des Motorrads rechtswidrig waren.“

(Hervorhebung nicht im Original)

Was soll man mit dieser Chronologie anfangen, wenn man diese Klausur zu schreiben hat?

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